VW DIESEL-SKANDAL / ANSPRÜCHE
15.02.2019
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Gewährleistungsansprüche gegen VW verjährten am 31.12.2017, da solche Ansprüche zwei Jahre nach Bekanntwerden des Mangels verjähren und der Dieselskandal am 19.09.2015 durch US-amerikanische Umweltbehörden publik gemacht worden ist.
Dies gilt nicht beim Vorwurf der sittenwidrigen Täuschung. Sollten die Forderungen gegen VW wegen der Abgasmanipulationen auf deliktische Haftung gestützt werden, tritt die Verjährung zum 31.12.2018 ein.
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Zum einen wird die Verjährung durch Erhebung einer Klage gehemmt, allerdings ist der endgültige Erfolg einer Klage noch nicht sicher. Zwar sind Klagen bei den Eingangsgerichten inzwischen teilweise positiv. In der zweiten Instanz sucht VW allerdings immer den Vergleich, um ein höchstrichterliches Urteil abzuwenden. Ein solches gibt es daher noch nicht, wäre allerdings für geschädigte, die ohne Rechtschutzversicherung ein Prozessrisiko eingehen müssten von großem Wert.
Da ein solches allerdings zu erwarten ist, gilt es die Verjährung zum Jahresende kostengünstig zu hemmen. Dies ist möglich mit der Einreichung eines Güteantrags. Bei Ablehung des Güteverfahrens durch VW ist die Verjährung ab Ablehnung für sechs Monte gehemmt. Wird der Antrag zum Jahresende eingereicht könnte sich inkl. Bearbeitungszeit eine Hemmung bis Juli/August ergeben. Sollte in dieser Zeit ein höchstrichterliches Urteil ergehen, wäre eine Klage mit sehr geringem Risiko möglich. Auch wäre VW in diesem Falle zu einer großzügigen Regelung bereit.
Parallel werden Forderungen gestützt auf Verstöße gegen Umwelt- und Zulassungsbestimmungen von EU-Gesetzen. Hierzu ist bereits in Gerichtsverfahren Verweisung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beantragt worden. Ein positives Urteil des EuGH im ersten Halbjahr 2019 könnte aufgrund der Verjährungshemmung ebenfalls den Weg frei machen für eine erfolgreiche Klage oder eine befriedigende Regelung mit VW.
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Der kostengünstige Güteantrag hemmt die Verjährung, ermöglicht weiter eine Klage und ebnet sehr wahrscheinlich den risikolosen Weg.
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